Krankmeldungen erfolgen über den Schulmanager bis 7:45 Uhr des Schultages, an dem das Kind krankheitsbedingt nicht in die Schule kommen kann.
Sollte die Krankmeldung zu spät erfolgen, muss mit Konsequenzen gerechnet werden. Gem. §20(1) BaySchO, §42 VSO-F Mitteilungspflicht kann die Schule ggf. die
örtlich zuständige Polizeidienststelle verständigen.
Am vierten Krankheitstag in Folge benötigt die Schule ein ärztliches Attest.
Kinder, die während des Unterrichts erkranken, müssen abgeholt werden. Aus sicherheits- und versicherungstechnischen Gründen dürfen diese Kinder nicht allein
nach Hause gehen.